Anders als ihre Beschäftigten, sind sie nicht automatisch gesetzlich unfallversichert. Sie müssen sich aktiv mit ihrer Absicherung im Fall eines Arbeits- oder eines Wegeunfalls auseinandersetzen. 

Eine Lösung ist die freiwillige Unternehmerversicherung der zuständigen Berufsgenossenschaft  und / oder eine private Unternehmerversicherung für Berufs- und Privatunfälle. 

 

 

Sind Mobilheime grunderwerbsteuerpflichtig? Das hängt von einer ganzen Reihe von Faktoren ab. In einem Fall, in dem das FG Münster ein Urteil gefällt hat, muss eine Frau nun Grunderwerbsteuer zahlen, wenngleich ihr Haus nicht fest mit dem Grundstück verbunden ist.

Sind Mobilheime grunderwerbsteuerpflichtig? Das hängt von einer ganzen Reihe von Faktoren ab. In einem Fall, in dem das FG Münster ein Urteil gefällt hat, muss eine Frau nun Grunderwerbsteuer zahlen, wenngleich ihr Haus nicht fest mit dem Grundstück verbunden ist.

Unterliegen Mobilheime der Grunderwerbsteuer?

Mobilheime sind keine Wohnwägen, aber echte Gebäude sind sie auch nicht. Sie werden von einem Lkw transportiert und an ihren Einsatzort gestellt. Das ist dann meistens ein Campingplatz oder eine Wohnwagensiedlung. Beliebt sind sie, weil für begrenzt transportable Wohneinheiten nicht die gängigen Bauvorschriften gelten. Doch was ist, wenn ein Mobilheim schon seit Jahrzehnten auf einem Grundstück steht und dann verkauft wird? Wird in einem solchen Fall Grunderwerbsteuer fällig? Darüber musste nun das Finanzgericht (FG) Münster entscheiden.

Haus gekauft, Grundstück gepachtet

2018 kaufte eine Frau ein sogenanntes Kleinwochenendhaus. Für das Haus zahlte sie 10.000 Euro. Für das Grundstück, auf dem das Haus steht, schloss sie einen Pachtvertrag ab und verpflichtete sich Erschließungskosten an den Grundstückseigentümer zu bezahlen.

Finanzamt erhebt Grunderwerbsteuer

Das Finanzamt ging davon aus, dass der Vorgang grunderwerbssteuerpflichtig sei und wählte eine Bemessungsgrundlage von 9.000 Euro. 1.000 Euro des Kaufpreises sollten nicht versteuert werden, da sie auf das Inventar des Hauses entfielen. Die Käuferin des Kleinwochenendhauses wandte dagegen ein, es handele sich nicht um ein Gebäude, sondern um ein Mobilheim. Das Mobilheim weise keine feste Verbindung zum Grundstück auf. Das Finanzamt ließ sich nicht umstimmen, woraufhin die Frau Klage erhob.

Finanzgericht weist Klage ab

Vor dem Finanzgericht verwies die Frau auf einen Mobilheimbrief, der vom Deutschen Mobilheim Verband e. V. ausgestellt worden war. Darin fanden sich die Fahrgestellnummer, das Gewicht und die Maße des transportablen Hauses. Auch aus dem vorgelegten Pachtvertrag ging hervor, dass die Verpachtung ausschließlich zum Zweck der Aufstellung eines Mobilheims erfolgen dürfe. Doch das überzeugte das Finanzgericht nicht. Es wies die Klage der Frau ab.

Transport ginge mit Zerstörung des Hauses einher

Nach Ansicht des FG Münster unterliegt der Verkauf des Hauses tatsächlich der Grunderwerbsteuer. Das Haus steht auf Holzbalken und ist an die Kanalisation sowie das Stromnetz angeschlossen. Die Klägerin hat dort auch ihren Erstwohnsitz. Für einen Transport des Hauses müsste zuerst die Terrasse entfernt werden und selbst dann wäre es nur unter großem Aufwand möglich, es an einen anderen Ort zu schaffen. Aufgrund seines Alters von fast 40 Jahren und des Umstands, dass es seit über 30 Jahren nicht bewegt worden sei, müsse von einer ortsfesten Aufstellung ausgegangen werden. Ein Transport würde wahrscheinlich zur Zerstörung des Hauses führen.

Minderung der Bemessungsgrundlage erfolglos

Hilfsweise hatte die Frau versucht, die veranschlagte Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzugreifen und somit zumindest ihre Steuerlast zu senken. Zu diesem Zweck hatte sie bemängelt, das Inventar schlage mit mehr als 1.000 Euro zu Buche, da auch der Zaun, die Terrasse und die Bepflanzung dazugezählt werden müssten. Doch auch dieser Einwand wurde vom Gericht abgewiesen. Die Bemessungsgrundlage sei laut FG nicht zu beanstanden. Schon allein deshalb, weil die Klägerin den Gegenwert des Inventars nicht konkretisiert habe. Die erhobene Grunderwerbsteuer ist somit in vollem Umfang zu entrichten.

FG Münster, Urteil vom 18.06.2020, Az.: 8 K 786/19 GrE,F

Quelle: AssCompact

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